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Urteil der 4. Zivilkammer vom 29.6.2018 zum Negativzins

Datum: 29.06.2018

Kurzbeschreibung: Am 29.06.2018 wurde vom Landgericht Tübingen durch Urteil ein weiterer Rechtsstreit zu Negativzinsen entschieden, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. angestrengt hatte.
Die auf Unterlassung der Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Verträge) mit der Bezeichnung „VorsorgePlus“, die von der Kreissparkasse Tübingen zwischen 2002 und 2015 vertrieben wurden, gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der danach zugrunde zu legende Referenzzinssatz als der gewichtete Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30 %) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70 %) wurde vom Landgericht als transparent angesehen. Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern hat das Landgericht verneint. Zwar sei der auf der Basis des Referenzzinssatzes ermittelte Grundzins inzwischen negativ geworden, jedoch habe der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge hätten zahlen müssen. Im Falle einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages seien Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr hinzunehmen.
Die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale bezüglich eines Preisaushanges der Kreissparkasse vom November 2016, worin neben den Bonuszinsen variable Grundzinsen ab 01.08.2016 in negativer Höhe aufgeführt werden, wurde ebenfalls abgewiesen, da dem Preisaushang der Regelungscharakter fehlt.

(anonymisierter Volltext pdf)

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